Gesundheit/Umwelt


Münchener-Informationssystems
Drogen - Alkohol - Medikamente - Esstörungen - Sucht

 


Vorbemerkung:
Auf den Folgeseiten finden Sie Informationen aus dem Gesundheits- und Umweltbereich.
Manchmal sind die Themen übergreifend und nicht eindeutig einem Bereich zuzuordnen.
An dieser Stelle sei den vielen Initiativen und Einrichtungen im Großraum Perlach sowie
dem Bezirksausschuss 16 (und natürlich auch der LHM) gedankt, durch deren Hilfe die Realisierung
einiger Einrichtungen erst möglich wurde!


 

I. Bereich GESUNDHEIT

zum Bereich UMWELT

Ärzte und Apotheken im Stadtbezirk 16 (Ramersdorf-Perlach)
 


-Projektinformationen-
Gefährdetenhilfe an städtischen Schulen
im Rahmen der Suchtprävention

LINKS zum Thema Gesundheit

alles zu KOPFSCHMERZEN

Linkliste zu Alternative Medizin
Deutsche Hauptstelle gegen die Suchtgefahren

Gesundheitsreferat der Landeshauptstadt München

Aufmerksamkeits-
Defizit-
Hyper- (Hypo)-aktivitäts-
Syndrom

Kinderklinik an der Lachnerstrasse

zur Seite des KH-Neuperlach

 

Wichtige Rufnummern

NOTARZT: 112

Telefon-Notruf für Suchtgefährdete/-Kranke
rund um die Uhr:
28 28 22/ Telefonnotruf im Internet: www.tal19.de
Drogennotdienst
54 90 86 30
Notschlafstelle
54 90 86 11
Therapie sofort
4 59 92 36
Frauennotruf
76 37 37
condrobs - Beratung
38 83 76-6
Münchner Aidshilfe
5 44 64 70
Bahnhofsmission (Gleis 11, HBF)
59 45 76

Das Referat für Gesundheit und Umwelt (RGU) hat eine sehr gute Seite im Internet, welche sich u.a. mit Suchtkrankheiten (Alkohol, Tabletten, Drogen) befasst. Dort sind auch Adressen von Therapieeinrichtungen/Beratungsstellen etc. zu finden!

 

 
Krankenhaus Altperlach Ärztliche Bereitschaftspraxis
Krankenhaus Neuperlach
Apotheken-Notdienst-Kalender


Einrichtungen aus dem Bereich Drogenarbeit in Neuperlach:

PEDRO (Perlacher Drogenhilfe - Kontakladen)
Ollenhauerstr. 7, 81737 München (im Wohnring)


Einrichtungen aus dem Bereich Drogenarbeit im Stadtgebiet München:

off - Kontaktladen von Condrobs
Der Kontaktladen für aktuelle KonsumentenInnen und Substituierte

Orleanstrasse 60 (beim Ostbahnhof)
Tel.: 48 14 25 (Laden), 44 71 88 68 (Büro), Fax: 44 71 88 70
therapie sofort!
Ein Angebot für alle, die den ersten Schritt zum Ausstieg aus der Sucht sofort machen wollen.
Rablstrasse 41 (beim Rosenheimer-Platz)
Tel 45 99 23 6, Fax 45 99 23 75
D N D Drogennotdienst München (PROP e.V.)
Landwehrstr. 43, Rgb.
von 0.00 - 24 Uhr erreichbar unter 54 90 86 30
Cafe-Treff-Beratung-für Frauen
VIVA CLARA
Jahnstrasse 40, Tel 2 60 51 41, Fax 2 60 51 76
Beratung / Ambulante Therapie / Prävention
Condrobs
Konradstrasse 2
Tel 3 88 37 66, Fax 38 83 76 83
Internet: www.condrobs.de
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung BZgA
Eine Beratungseinrichtung in Ihrer Nähe erfahren Sie unter:
0221/89 20 31
Das BZgA-Informationstelefon steht Ihnen täglich von 10.00 bis 22.00 Uhr zur Verfügung

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II. Bereich Umwelt


zum Bereich GESUNDHEIT


 


StadtteilAuto

Mobilfunksendeanlagen in unserem Stadtbezirk, Ramersdorf/Perlach

Umweltnetz München-Ost


zur offiziellen Seite des Bund Naturschutz Bayern


.. eine sehr schöne Seite zum Hachinger-Bach!


Portal für Umwelt - Natur - Nachhaltigkeit



www.wind-energie.de
 

Erhaltung des Bannwaldes "Truderinger Wald"

Der Ausbau der Ständlerstrasse in Richtung Osten (Anschluss an die Bundesstrasse 471 bzw. bis zur Autobahn) wird immer wieder diskutiert.
Hierzu müsste eine Trasse durch den Bannwald geführt werden.
Auf der Bürgerversammlung am 30.11.2000 des 16. Stadtbezirks, Ortsteil Perlach, wurde beantragt, den Bannwald zu erhalten.
Nachfolgend der Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 24.04.2001, welcher auch Auszüge aus dem BayWaldG (Waldgesetz für Bayern) enthält:
(Quelle: Kreisverwaltungsreferat, Hauptabteilung I Sicherheits- und Ordnungsangelegenheiten,
Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom 24.4.2001, Tel. 233-27069, Sachbearbeiter Herr Vogl)

Auszug:

"Die Bürgerversammlung des 16. Stadtbezirkes, Bezirksteil Perlach hat am 30.11.2000 anliegende Empfehlung beschlossen. Da diese Angelegenheit stadtbezirksübergreifend ist (der Bannwald "Truderinger Wald" liegt auch im 15. Stadtbezirk - Trudering-Riem), beschließt der Kreisverwaltungsausschuss als das zuständige Gremium...."

"... Wald, der auf Grund seiner Lage und seiner flächenmäßigen Ausdehnung vor allem in Verdichtungsräumen und waldarmen Bereichen unersetzlich ist und deshalb in seiner Flächensubstanz erhalten werden muss und welchem eine außergewöhnliche Bedeutung für das Klima, den Wasserhaushalt oder für die Luftreinigung zukommt, soll nach Art. 11 Abs. 1 des Waldgesetzes für Bayern - BayWaldG - durch Rechtsverordnung zu Bannwald erklärt werden, soweit er in Plänen nach Art. 17 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes oder als einzelnes Ziel nach Art. 26 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes ausgewiesen ist.

Auf Grund Art. 11,37 und 38 BayWaldG hat das Landratsamt München am 10.4.89 die Verordnung über die Erklärung der Wälder im Südosten Münchens im Bereich der Landeshauptstadt München und der Landkreise München und Ebersberg zu Bannwald erlassen. Diese Verordnung trat am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und wurde durch die erste Änderungsverordnung vom 24.1.97 und die zweite Änderungsverordnung vom 4.2.98 geringfügig in ihrem Umgriff geändert. Diese Änderungen lagen jedoch nicht auf dem Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt München.

Der Umgriff der ursprünglichen Bannwaldverordnung "Truderinger Wald" wurde durch das Landratsamt München im Einvernehmen mit der LHM festgelegt und im Rahmen eines formellen Verwaltungsverfahrens unter der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und nach öffentlicher Auslegung festgelegt.

Die rechtlichen Folgen aus der Erklärung des "Truderinger Waldes" zu Bannwald und die Regelungen zum Schutz der Wälder allgemein ergeben sich aus Art. 9 des BayWaldG:

Artikel 9 Erhaltung des Waldes:

(1) Jede Handlung, durch welche die Produktionskraft des Waldbodens vernichtet oder wesentlich geschwächt oder durch welche der Waldboden beseitigt wird (Waldzerstörung), ist verboten. Satz 1 gilt nicht, wenn die Erlaubnis zur Rodung erteilt ist.

(2) Die Beseitigung von Wald zugunsten einer anderen Bodennutzungsart (Rodung) bedarf der Erlaubnis. Im Schutzwald (Art. 10) gilt als Rodung auch die Überführung von Wald im Sinne des Art. 2 Abs. 1 in Flächen im Sinne des Art. 2 Abs. 2. Die Beseitigung von Wald, der auf natürliche Weise auf bisher anderweitig genutzten Flächen entstanden ist, gilt als Rodung, solange und soweit der Bestand sich noch nicht geschlossen hat.

(3) Die Erlaubnis ist zu erteilen, sofern sich aus den Absätzen 4 bis 7 nichts anderes ergibt.

(4) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1. es sich um Schutz,- Bann- oder Erholungswald (Art. 10, 11, 12) oder ein Naturwaldreservat (Art. 18 Abs. 3) handelt, unbeschadet des Absatzes 6,
2. der Rodung Rechtsvorschriften außerhalb dieses Gesetzes entgegenstehen.

(5) Die Erlaubnis soll versagt werden, wenn

1. die Rodung Plänen im Sinne des Art. 6 widersprechen oder deren Ziele gefährden würde,
2. die Erhaltung des Waldes aus anderen Gründen im öffentlichen Interesse liegt und dieses vor den Belangen des Antragstellers den Vorrang verdient.

(6) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn

1. im Schutzwald, sofern Nachteile für die Schutzfunktion des Waldes nicht zu befürchten sind,
2. im Erholungswald, wenn die Erholungsfunktion des Waldes nicht geschmälert wird.
Im Bannwald kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass angrenzend an den vorhandenen Bannwald ein Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktion dem zu rodenden Wald annährend gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann.

(7) Wenn zwingende Gründe des öffentlichen Wohls es erfordern, kann die Erlaubnis auch erteilt werden, wenn die in Absatz 6 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen oder nicht geschaffen werden können oder es sich um ein Naturwaldreservat handelt.

(8) Soweit in Satzungen, Planfeststellungsbeschlüssen, Genehmigungen und sonstigen behördlichen Gestattungen auf Grund anderer Gesetze der Nutzung festgelegt oder zugelassen ist, bedarf es keiner Erlaubnis nach Absatz 2. In den Verfahren nach diesen Gesetzen sind die Absätze 4 bis 7 sinngemäß zu beachten.

Wie aus Art. 9 BayWaldG entnommen werden kann, ist jede Form der Zerstörung eines Waldes oder eines Teiles eines Waldes grundsätzlich verboten.
Dieses grundsätzlich festgelegte Verbot mit Erlaubnisvorbehalt trägt der allgemeinen Bedeutung des Waldes für den Menschen Rechnung.

Über den grundsätzlichen Schutz aller Waldflächen hinaus sichert die Erklärung des "Truderinger Waldes" zu Bannwald, dass in diesem Bereich eine generell denkbare
Ausnahmegenehmigung zur Rodung von Waldflächen nur unter den äußerst eng begrenzten Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 oder 7 BayWaldG zulässig wäre.

Der Empfehlung Nr. 135 der Bürgerversammlung des 16. Stadtbezirkes Bezirksteil Perlach am 30.11.2000, den Truderinger Wald in seinem Bestand zu erhalten, ist mit der
Erklärung des "Truderinger Waldes" zu Bannwald somit bereits hinreichend Rechnung getragen worden.

Im Rahmen eines gegebenenfalls einzuleitenden Erlaubnisverfahrens für die Erteilung einer Rodungsgenehmigung wären durch das Kreisverwaltungsreferat München unter
Beteiligung der zuständigen Forstbehörden die strengen Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 6 oder 7 BayWaldG zu prüfen.

Hierzu ist festzustellen, dass es zum Einen kaum denkbar ist, dass im Bereich der Wälder in und um die LHM angrenzend an die vorhandenen Bannwälder ein
Wald neu begründet wird, der hinsichtlich seiner Ausdehnung und seiner Funktion dem zu rodenden Wald annähernd gleichwertig ist oder gleichwertig werden kann und
zum Anderen zwingende Gründe des öffentlichen Wohls, die die Rodung eines Bannwaldes erfordern, nicht ersichtlich sind.

Sowohl das im Verfahren nach Art. 9 BayWaldG (Rodungsgenehmigung) im Bereich der LHM zu beteiligende Forstamt München, als auch das Kreisverwaltungsreferat München
als zuständige Verwaltungsbehörde stimmen jedoch überein, dass jedwede Zerstörung von Waldflächen im Bereich der Landeshauptstadt München wegen der außerordentlichen
Bedeutung der Waldflächen für den Lebensraum einer Großstadt grundsätzlich unterbleiben muss.

Diesen Grundsätzen folgend, wurde auch bisher keine Genehmigung für die Rodung von Waldflächen in den auf dem Hoheitsgebiet der LHM liegenden Bannwäldern erteilt;
dies gilt auch für zukünftige Anträge auf eine Genehmigung. Auch hinsichtlich des "Truderinger Waldes" werden - der Empfehlung der Bürgerversammlung folgend - Anträge für
eine Rodung äußerst restriktiv behandelt.

Antrag des Referenten

1. Von der Sachbehandlung der Empfehlung Nr. 135 als laufende Angelegenheit (Art. 37 GO, § 22 GeschO) wird Kenntnis genommen.

2. Die Erhaltung des "Truderinger Waldes" in seiner derzeitigen Form ist bereits durch die Bannwaldverordnung vom 10.4.1989 in ausreichendem Maße gesichert. Auch künftig wird das Kreisverwaltungsreferat München im Einvernehmen mit dem Forstamt München alles zum Schutz des "Truderinger Waldes" Erforderliche veranlassen.

3. Die Empfehlung Nr. 135 der Bürgerversammlung des 16. Stadtbezirkes Bezirksteil Perlach vom 30.11.2000 ist damit satzungsgemäß erledigt.

(Quellenangabe siehe oben, bearbeitet am 20. Mai 2001 von Guido Bucholtz)

Art. 9 Erhaltung des Waldes als PDF-Datei zum Download (18 KB)

Weitere Info zum Thema "Ständlerstrasse/Bannwald" siehe auch unter NEWS (SüdOstKurier vom 31.5.2000)!





Wertstoffhof Abfalltelefon  
Bayerwaldstraße 33 Haushaltsabfälle 233 - 31 233
Tel.: 630 195 41 Gewerbeabfälle 233 - 2444 44
     
Häckseldienst Fachberatung 233 - 79 20
  Ansageband 233 - 31 222
     
Wertstoff-Container    
Firma Fischer Recycling (Papier, Glas)  
Tel.: 92 87 93 - 0 oder 41/42 (Kunststoff, Weißblech)  


Mobilfunksendeanlagen in unserem Stadtbezirk 16, Ramersdorf/Perlach

Laut Auskunft des Referats für Gesundheit und Umwelt gibt es im Bereich des 16. Stadtbezirks zur Zeit die nachstehend aufgeführten Mobilfunkanlagen. Das Referat weist darauf hin, daß diese Aufstellung möglicherweise nicht vollständig ist.
Wenn Ihnen weitere Anlagen im 16. Stadtbezirk bekannt sind, teilen Sie dies bitte dem Bezirksausschuss, alternativ dem Webmaster mit.
Stand: Mai 2005
Adelholzener Str. 2
Aribonenstr. 6
Bad-Schachener-Str. 28
Bad-Schachener-Str. 4
Balanstr. 105
Balanstr.  73
Balanstr.  208
Balanstr.  99
Bayerwaldstr. 3 bis 5
Demblerstr. 20
Fasangartenstr. (Lotsenstation) Fl.Nr. 726/2 (BAB A 8, Km 1,730) 
Gerhart-Hauptmann-Ring 11
Gustav-Heinemann-Ring 133 bis 135
Heidestr.  3
Heinrich-Lübke-Str.  27
Heinrich-Wieland-Str. 170
Hofangerstr.  2
Innsbrucker Ring  149
Karl-Marx-Ring 7
Karl-Marx-Ring 27
Karl-Marx-Ring  14
Klagenfurter Str. 1
Langbürgener Str.  2
Ollenhauerstr. 4-6
Oskar-Maria-Graf-Ring 23
Ottobrunner Str. 90-92
Ottobrunner Str. 6, 8
Otto-Hahn-Ring 6 (Gde. 15)
Otto-Hahn-Ring 6 (Gde. 82)
Otto-Hahn-Ring 6 (Gde. 24)
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Rotkäppchenstraße 98
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